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Statuten & Jahresbericht

Jahresberichte

2021 2022

Statuten Verein Perspektive (PDF)

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Verein Perspektive. Der Verein wurde durch die Gründerversammlung am 01.03.2021 in Schaffhausen gegründet.
Es ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich am Freier Platz 6, 8200 Schaffhausen.

Zweck des Vereins

Der Verein Perspektive unterstützt die soziale und berufliche Integration für Menschen im Raum Schaffhausen.
Dies beinhaltet die individuelle und spezifische Unterstützung und Förderung von motivierten Menschen in der Ausarbeitung von sozialen und beruflichen Perspektiven. Ausserdem werden Hilfeleistungen in Bezug auf Konzepterarbeitungen für Dritte angeboten.
Das Vereinsvermögen und allfällige Erträge sind ausschliesslich dem Vereinszweck gewidmet.
Der Verein kann sich an anderen Vereinen oder Verbänden beteiligen oder anschliessen.
Die Institution verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Beträge aus Gönner- und Mitgliedschaft sowie Spenden werden für den Vereinszweck verwendet.

Grundsätze

Der Verein setzt sich für die Vernetzung und die Integration der begleiteten Personen ein. Jede Diskriminierung aufgrund Herkunft, Geschlecht oder Religion wird im Verein nicht toleriert.

Mitgliedschaft / Gönnerschaft

Der Verein besteht aus Gönnern, Mitgliedern und dem Vorstand. Zusätzlich besteht die Möglichkeit von Ehrenmitgliedschaften. Diese werden auf Antrag durch den Vorstand geprüft und gewählt.

a. Gönner*Innen
Jede Person ab 18 Jahren kann Gönner*In werden.
Einnahmen aus Gönnerschaften werden für Vereinszwecke verwendet.

b. Mitglieder
Jede Person ab 18 Jahren, die sich bereit erklärt, sich aktiv und in ausreichendem Masse an den Vereinstätigkeiten zu beteiligen, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich erfolgen und wird durch den Vorstand auf seine Plausibilität geprüft und beantwortet. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist zu begründen. Einnahmen aus Mitgliedschaften werden für Vereinszwecke verwendet.

c. Rechte und Pflichten der Gönner*Innen & Mitglieder
Gönner*Innen und Mitglieder haben das Recht auf Einblick in den Jahresbericht.
Mitglieder verpflichten sich der gewinnbringenden Partizipation, der Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit, dem Bezahlen der jährlichen Mitgliedschaft (CHF 100.-) und dem Einhalten der Statuten.
Jedes Vorstandsmitglied ist zugleich auch ein Vereinsmitglied.
Jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme – bei Stimmengleichstand entscheidet die Mehrheit der Vorstandsstimmen.

d. Austritt und Ausschluss
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft auf Ende Jahr kündigen und aus dem Verein austreten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen Ziele des Vereins oder durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen.
Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages werden Mitglieder (nach schriftlicher Mahnung) automatisch ausgeschlossen.

Organe des Vereins

a. Generalversammlung (GV)
Besteht aus allen Mitgliedern und stellt das höchste Organ dar.
Einberufung der Generalversammlung:
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus einberufen (schriftlich oder per E-Mail) unter Beilage der Traktandenlisten. Die Mitglieder haben Anträge zuhanden der Vereinsversammlung spätestens 14 Tage vor deren Einberufung an den Vorstand zu richten. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Ausserordentliche Generalsversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder gemäss Art. 64 Abs. 3 ZGB einberufen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch das einfache Mehr der Stimmenden; jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme – bei Stimmengleichstand entscheidet die Mehrheit der Vorstandsstimmen.
Die Generalversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr: Statutenänderungen; Abnahme des Protokolls der letzten GV; Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes.
Die administrationsbeauftragte Person (Vorstandsmitglied) ist zuständig für die Protokollierung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald ½ der Mitglieder präsent sind.

b. Vorstand
Der Vorstand ist das unterstützende Organ, besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird an der Generalversammlung gewählt. Eine Amtsdauer beträgt jeweils 4 Jahre. Der Vorstand wird durch die ordentlichen Mitgliedern alle 4 Jahre neu gewählt (der Vorstand erarbeitet eine Empfehlung). Scheiden Mitglieder aus dem Vorstand aus, werden sie an der Generalversammlung neu bestimmt.
Die Generalversammlung legt die sich ergebenden Aufgaben wie Kassier, Aktuar etc. fest.
Mit Ausnahme der durch diese Statuten und der per Gesetz zwingend derGeneralversammlung zugewiesenen Verpflichtungen, werden sämtliche Aufgaben und Kompetenzen dem Vorstand übertragen.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Rechtsverbindlich wird der Verein verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann für einzelne Geschäftsbereiche und/oder Geschäfte eine Einzelunterschrift eines Vorstandmitgliedes erteilen. Der Vorstand wird gerichtlich und aussergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen/Fachgruppen einsetzen.
Für die Tätigkeit im Vorstand wird kein Honorar ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Ersatz von Barauslagen und allfälligen Transportkosten.
Auszahlungen aus den Vereinskonten dürfen nur durch den Kassier ausgelöst werden. Ab 500.- wird eine Unterschrift eines der Vorstandsmitglieder benötigt. Ab 2’000.- müssen zwei Vorstandsmitglieder diesen Betrag freigeben.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich der Verein. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Versicherung ist Sache der einzelnen Mitglieder. Vereinsbeschlüsse müssen nicht den persönlichen Meinungen der Vereinsmitglieder entsprechen. 
Die Geschäftsperiode des Vereins umfasst jeweils ein Kalenderjahr.

Statutenänderungen

Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Die Vorschläge zu Statuten-änderungen müssen schriftlich an der Generalversammlung eingereicht werden.

Auflösung des Vereins

Die Vereinsauflösung kann nur auf einer besonderen hierfür einberufenen Generalversammlung erfolgen. Das einzige inhaltliche Traktandum einer solchen GV ist die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einem schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 aller Mitglieder an der Generalversammlung. Bei der Auflösung allfällig vorhandene Vermögenswerte sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.